Corporate Governance

Erklärung zur Unternehmensführung 2023

 

Vorstand und Aufsichtsrat erstatten die Erklärung zur Unternehmensführung gemeinsam und sind jeweils für die sie betreffenden Berichtsteile zuständig. Die Erklärung zur Unternehmensführung wird dabei für die JOST Werke SE und den JOST Konzern zusammengefasst. Nachfolgende Erklärung zur Unternehmensführung bezieht sich in erster Linie auf das Berichtsjahr 2023.

Die zusammengefasste Erklärung beinhaltet die Entsprechungserklärung gemäß § 161 AktG, Angaben zu wesentlichen Unternehmensführungspraktiken und zur Arbeits-weise und Zusammensetzung von Aufsichtsrat und Vorstand, einschließlich Angaben zur Corporate Governance des Unternehmens, zum Diversitätskonzept für den Aufsichtsrat und Vorstand und zu den gesetzlichen Vorgaben für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen.

 

Erklärung zur Unternehmensführung 2023

 

 

Entsprechenserklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der JOST Werke SE zu den Empfehlungen der Regierungskommission „Deutscher Corporate Governance Kodex“ nach § 161 AktG vom 7. Dezember 2023

 

Vorstand und Aufsichtsrat der JOST Werke SE erklären, dass den Empfehlungen des „Deutschen Corporate Governance Kodex“ (DCGK) in der Fassung vom 27. Juni 2022 seit Abgabe der Entsprechenserklärung am 1. Dezember 2022 mit nachfolgenden Einschränkungen entsprochen wurde und künftig entsprechen wird:

 

  • Empfehlung A.3: Von der Empfehlung, dass das interne Kontrollsystem, soweit nicht bereits gesetzlich geboten, auch nachhaltigkeitsbezogene Ziele abdecken soll, wird eine Abweichung erklärt. Zur Sicherstellung der Datenqualität lässt die Gesellschaft den Nachhaltigkeitsbericht von einem externen Wirtschaftsprüfer prüfen.
     
  • Empfehlung B.1: Von der Empfehlung hinsichtlich der Zusammensetzung des Vorstands wird vorsorglich eine Ab­weichung er­klärt. Der Aufsichtsrat achtet bei der Auswahl von Vorstandsmitgliedern auf Diversität und hat eine Frauenquote von 25 % beschlossen. Gleichzeitig ist der Aufsichtsrat der Auffassung, dass das entscheidende Kriterium für Vorstandsbestellungen immer die persönliche und fachliche Qualifikation der Kandidaten sein soll.
     
  • Empfehlung G.3: Der Aufsichtsrat beurteilt die Angemessenheit der Vergütung der Vorstandsmitglieder anhand eines externen Vergleichs mit der Vergütung von Vorstandsmitgliedern vergleichbarer Unternehmen. Auf eine fixe und statische Definition einer Peer Group hat der Aufsichtsrat bewusst verzichtet, da der Aufsichtsrat der Auffassung ist, dass eine solche Verknüpfung mit einer fest definierten Peer Group zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen kann.
     
  • Empfehlung G.4: Der Aufsichtsrat berücksichtigt bei der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung die gesellschaftsinternen Verhältnisse. Der Aufsichtsrat hat auf eine feststehende Definition des oberen Führungskreises bewusst verzichtete, da der Aufsichtsrat der Auffassung ist, dass eine solche Definition angesichts der Heterogenität der Vergütungsstruktur innerhalb des Gesamtunternehmens und der gesellschaftsinternen Vergütungsgepflogenheiten nicht sachgerecht wäre.
     
  • Empfehlung G.8: Der Aufsichtsrat kann für alle variablen Vergütungskomponenten eine positive oder negative Korrekturanpassung vornehmen, wenn er der Auffassung ist, dass die Berechnung der jeweiligen variablen Vergütungskomponente den Unternehmenserfolg der Gesellschaft, die Erreichung ihrer strategischen Ziele und/oder den Leistungsbeitrag des Vorstandsmitglieds hierzu aufgrund von außergewöhnlichen Entwicklungen nicht zutreffend widerspiegelt. Der Aufsichtsrat hat vom Ausschluss der nachträglichen Anpassungsmöglichkeit von Zielwerten oder Vergleichsparametern abgesehen, da ein solcher Ausschluss zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen kann. Die im Vergütungssystem vorgesehene Begrenzung des Gesamtbonus für jedes Vorstandsmitglied sowohl bezüglich der Gewährung als auch des Zuflusses in jedem Jahr („Caps“) wird in jedem Fall eingehalten.
     
  • Empfehlung G.11 Satz 2: Das Vergütungssystem sieht vor, dass der Aufsichtsrat in den Vorstandsdienstverträgen vorsehen kann, dass variable Vergütungsbestandteile in näher definierten Fällen (Compliance-Clawback; Performance-Clawback) einbehalten oder zurückgefordert werden können. Die bestehenden Vorstandsdienstverträge von Joachim Dürr, Oliver Gantzert und Dirk Hanenberg enthalten derzeit eine solche Möglichkeit nicht.

 

Neu-Isenburg, den 7. Dezember 2023

JOST Werke SE

 

Der Vorstand

Der Aufsichtsrat

 

 

Dokumente und Archiv

Entsprechenserklärung der JOST Werke SE vom 7. Dezember 2023
Entsprechenserklärung der JOST Werke AG vom 1. Dezember 2022
Entsprechenserklärung der JOST Werke AG vom 2. Dezember 2021
Entsprechenserklärung der JOST Werke AG vom 18. März 2021
Entsprechenserklärung der JOST Werke AG vom 2. Dezember 2020
Entsprechenserklärung der JOST Werke AG vom 3. Dezember 2019
Entsprechenserklärung der JOST Werke AG vom 4. Dezember 2018
Entsprechenserklärung der JOST Werke AG vom 4. Dezember 2017

Vergütungssystem des Vorstands

Nach Vorbereitung durch den Präsidial- und Nominierungsausschuss hat der Aufsichtsrat der JOST Werke AG gemäß §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG ein neues Vergütungssystem für den Vorstand im Geschäftsjahr 2021 beschlossen, das von der Hauptversammlung am 6. Mai 2021 gebilligt wurde.

Vergütungssystem des Vorstands

 

 

 

Vergütungssystem des Aufsichtsrats

Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats der JOST Werke AG, das im § 15 der Satzung geregelt ist, wurde von der Hauptversammlung am 6. Mai 2021 unverändert bestätigt und gebilligt.

Vergütungssystem des Aufsichtsrats

 

 

 

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